Etwa jeder vierte bei der Polizei registrierte Tatverdächtige ist unter 21 Jahre alt, der größte Teil davon ist männlich. Junge Täter begehen Straftaten überwiegend in Wohnortnähe. Schwerpunkte sind Eigentums- und Körperverletzungsdelikte sowie Sachbeschädigungen. Graffiti, Sachbeschädigung an öffentlichem oder privatem Eigentum, einfache oder gefährliche Körperverletzung, verbale Aggressivität, Beleidigung, Bedrohung, das Phänomen des „Abziehens“ (Raub oder räuberische Erpressung) und Erpressung durch Kinder, Jugendliche und Heranwachsende zeigen auf, dass junge Menschen auf unterschiedlichsten und manchmal auch ungesetzlichen Wegen nach Anerkennung, Einfluss und Macht suchen. Und dass sie oftmals noch nicht über die Handlungskompetenz verfügen, ihre Konflikte friedlich zu lösen.
Wenn Kinder und Jugendliche strafbare Handlungen begehen, sollte das immer Anlass sein, die Gründe hierfür herauszufinden. Größtenteils sind solche Straftaten entwicklungsbedingte Erscheinungen, die sich mit zunehmendem Alter, veränderten Lebensbedingungen – Freund oder Freundin, Ende der Pubertät, Eintritt in das Berufsleben – bzw. unter dem Einfluss erzieherischer Maßnahmen wieder verlieren.
Oft aber ist das abweichende Verhalten ein Symptom für tiefer liegende seelische Nöte oder soziale Konflikte. Will man auf Dauer verhindern, dass Kinder und Jugendliche fortgesetzt Straftaten begehen, reichen strafrechtliche Sanktionen alleine nicht aus. Es müssen die eigentlichen Ursachen für ihr Verhalten herausgefunden, bearbeitet und behoben werden. Bei der Vorbeugung gegen Jugendkriminalität und ihrer Eindämmung müssen alle gesellschaftlichen Gruppierungen und staatlichen Stellen entsprechend ihrem jeweiligen Auftrag und ihren Möglichkeiten zusammenwirken.
Lagebild "Jugendkriminalität und Jugendgefährdung in NRW"
Einen Überblick über Daten und Fakten der polizeilich registrierten Jugendkriminalität gibt das Lagebild „Jugendkriminalität und Jugendgefährdung in NRW“, herausgegeben vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen.
Informationen und Hilfe
Für weitere Informationen zum Thema „Jugendkriminalität“, eine persönliche Beratung oder ein individuelles Gespräch stehen die Kriminalkommissariate Kriminalprävention/Opferschutz der örtlichen Kreispolizeibehörden zur Verfügung. Die Erreichbarkeit finden Sie unter: Beratungsstellensuche. Bitte bedenken Sie, dass jede Polizeibeamtin und jeder Polizeibeamte bei Kenntnis einer strafbaren Handlung diese verfolgen muss (Strafverfolgungszwang gemäß §163 StPO).
In Problemsituationen stehen die Erziehungsberatungsstellen der Jugendämter und die Erziehungs- und Familienberatungsstellen kirchlicher und kommunaler Einrichtungen zur Verfügung. Ihre Zuständigkeit ist ortsbezogen, die Erreichbarkeiten sind via Internet oder im örtlichen Telefonbuch zu erfahren.
Im Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) stehen auf der Internetseite www.polizei-beratung.de weitere Informationen zu Phänomenen von Jugendkriminalität und entsprechende Präventionsmedien zur Verfügung. Sie sind unter Themen & Tipps sowie über das Medienangebot abrufbar.
Für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 12 und 15 Jahren bietet die Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) den Internetauftritt „Polizei für dich“ an. Unter www.polizeifürdich.de können sich Kinder und Jugendliche zielgruppenorientiert zu polizeirelevanten Themen und zu Inhalten des Jugendschutzes, wie Glücksspiele, Tanzveranstaltungen und Alkoholkonsum informieren.
Jugendschutz - Was geht?!
Mit den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sollen Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit vor negativen Einflüssen geschützt werden. Dies umfasst zum Beispiel die Teilnahme an öffentlichen Tanzveranstaltungen, den Aufenthalt in Diskotheken, den Kinobesuch oder die Abgabe von Tabakwaren und Alkohol an Kinder und Jugendliche, sowie Regelungen zu deren Konsum.
Der altersgerechte Zugang zu Trägermedien wird ebenfalls durch das Jugendschutzgesetz geregelt. Hier wird der besondere Schutz vor negativen Einflüssen von Medien durch die Alterskennzeichnung von Kino- und Videofilmen und die Kennzeichnung von Computerspielen gewährleistet.
Das Jugendschutzgesetz und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag wenden sich nicht direkt an Kinder und Jugendliche, sondern neben Eltern und Erziehungsverantwortlichen insbesondere an Veranstalter und Gewerbetreibende sowie Anbieter von Internet und Rundfunk. Sie haben für den Jugendschutz zu sorgen und werden bei Verstößen zur Verantwortung gezogen.
Wichtige Informationen zum Download
Über das Medienportal der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) können Sie u. a. ein Faltblatt mit den wichtigsten Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) beziehen. Das Faltblatt beinhaltet die wesentlichen Jugendschutzvorschriften in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Arabisch, Farsi und Kurmandschi.
Das Faltblatt enthält eine Übersicht:
- zum Aufenthalt in Gaststätten,
- zum Besuch einer Diskothek/öffentlichen Tanzveranstaltung
- zum Kinobesuch oder
- zur Abgabe von Tabakwaren und Alkohol an Kinder und Jugendliche sowie zu deren Konsum.