Anzeige über die Aufnahme und Beendigung des Betriebs einer ortsveränderlichen Schießstätte (§ 27 Abs. 1 Satz 6 WaffG)

Anzeige über die Aufnahme und Beendigung des Betriebs einer ortsveränderlichen Schießstätte (§ 27 Abs. 1 Satz 6 WaffG)
In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110