Die Polizei Märkischer Kreis verwendet auf der Mendener Pfingstkirmes erstmals eine vom Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD) zur Verfügung gestellte „mobile Videobeobachtungsanlage“.
Polizeibeamtinnen und -beamte werden – wie gewohnt – auch dieses Mal auf der Kirmes verstärkt präsent und ansprechbar sein. Unter anderem auf gemeinsamen Streifen mit dem Ordnungsamt der Stadt.
Die Mendener Kirmes ist in den vergangenen Jahren – bis auf kleinere kirmestypische Delikte – stets friedlich verlaufen. Auch in diesem Jahr liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise auf mögliche Gefährdungssituationen vor, die über veranstaltungstypische Taten hinausgehen. Gleichwohl können Störungen aufgrund der jüngsten Ereignisse rund um das Tötungsdelikt am Papenbusch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Durch die Tat am Papenbusch besteht in diesem Jahr die rechtliche Möglichkeit eine mobile Videoanlage auf dem Veranstaltungsgelände aufzustellen. Dies dient einerseits der Abschreckung möglicher Straftäter und andererseits der Stärkung des Sicherheitsempfindens.
Es handelt sich dabei um einen Anhänger mit ausfahrbarem Teleskop-Kamerasystem. Die Anlage zeichnet das Geschehen rund um den Aufstellort auf und übermittelt das Material live an die Polizei, wo die Aufnahmen beobachtet und ausgewertet werden. Falls es zu Straftaten kommt, können die Aufnahmen im Rahmen der Ermittlungen später ausgewertet werden. Werden die Aufnahmen nicht benötigt, werden sie nach einem Monat automatisch gelöscht.
Die Polizei weist darauf hin, dass das Mitführen von Waffen und der Konsum von Cannabis auf Veranstaltungen grundsätzlich verboten sind. Neben der Verteilung von Flyern zur Thematik „Messergewalt“ werden auf dem Veranstaltungsgelände auch repressive Messerkontrollen durchgeführt.
Die Bürgerinnen und Bürger werden im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Polizei und durch spezielle Hinweisschilder im Umfeld der Video-Zone auf die Maßnahme aufmerksam gemacht.
§ 15 Polizeigesetz NRW
Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen
(1) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten, auch durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen, von Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Bild- und Tonaufzeichnungen, in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sowie zu einer Person suchfähig angelegte Akten sind spätestens einen Monat nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung ist zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich.
(2) § 24 Absatz 2 und 3 sowie § 32 Absatz 3 und 4 bleiben unberührt.
Den Datenschutzbeauftragten der Kreispolizeibehörde Märkischer Kreis erreichen Sie per Mail unter datenschutz.maerkischerkreis [at] polizei.nrw.de (datenschutz[dot]maerkischerkreis[at]polizei[dot]nrw[dot]de) oder über die Adresse:
Landrat des Märkischen Kreises als Kreispolizeibehörde
Behördliche/r Datenschutzbeauftragte/r
Friedrichstraße 70
58636 Iserlohn
Telefon: 02371/9199-0
Telefax: 02371/9199-4791
Zwecks Wahrnehmung Ihrer Rechte als Nutzer hinsichtlich Ihrer personenbezogenen Daten wenden Sie sich bitte per Mail über das Postfach poststelle.maerkischerkreis [at] polizei.nrw.de (poststelle[dot]maerkischerkreis[at]polizei[dot]nrw[dot]de) oder schriftlich über die im Impressum angegebene Adresse an die Kreispolizeibehörde Märkischer Kreis.